Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um die Sonderregelung für Umstrukturierungen anzuwenden, muss die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär auf den Steuervorteil abzielen. Im Falle einer Spaltung muss das abgesonderte Vermögen eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bilden, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu funktionieren. Zudem muss die übertragende Einheit mindestens einen Geschäftsbereich in ihrem Vermögen behalten.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung gültiger wirtschaftlicher Gründe gegenüber einem vorrangigen Steuervorteil konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde die Anwendung der Regelung bei verschiedenen Modellen wie dem Wertpapieraustausch, den Sacheinlagen und der Spaltung präzisiert. Die Rechtsprechung bestätigt, dass sich die Nichtanwendung der Regelung aufgrund fehlender wirtschaftlicher Gründe darauf beschränkt, die Auswirkungen des Steuervorteils zu eliminieren.
Wendepunkte
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Legt fest, dass bei einem vorrangigen Steuervorteil die Nichtanwendung der Regelung nicht vollständig erfolgt, sondern sich darauf beschränkt, die Auswirkungen dieses Steuervorteils zu eliminieren.
Analyse auf Grundlage von 10 der 12 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.