Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Das Einkommen wird nach seinem Ursprung oder seiner Quelle und den Regeln der rechtlichen Inhaberschaft zugeordnet, unabhängig vom wirtschaftlichen Güterstand der Ehe. Bei gemeinschaftlichem Vermögen wird die Inhaberschaft jedem Ehegatten zur Hälfte zugewiesen, sofern keine andere Quote nachgewiesen wird. Falls kein Nachweis erbracht wird, betrachtet die Verwaltung denjenigen als Inhaber, der in den öffentlichen Registern eingetragen ist.
Die Position der DGT bleibt konstant, da sie die rechtliche Inhaberschaft und den Ursprung des Einkommens gegenüber dem Güterstand der Gütergemeinschaft priorisiert. Die Auskünfte bestätigen, dass die Zuweisung von Erträgen vom Eigentum an den Vermögenswerten abhängt und nicht von der wirtschaftlichen Natur der Ehe. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine ständige Wiederholung der Anwendung der Inhaberschaftsregeln.
Analyse auf Grundlage von 39 der 42 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.