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Ein Ehepaar über 65 Jahren erkundigt sich, ob die Einkommensteuerbefreiung (IRPF) bei der Veräußerung einer der beiden angrenzenden Immobilien, die zusammen ihre Hauptwohnung bilden, anwendbar ist. Die DGT stellt fest, dass angrenzende Immobilien mit unterschiedlichen Katasterreferenzen als Hauptwohnung gelten können, sofern der tatsächliche Wohnsitz nachgewiesen wird und die Voraussetzungen bezüglich des Alters oder des Pflegebedarfs erfüllt sind.
Cuestión planteada 1. Si resulta de aplicación la exención el artículo 33.4.b) de la LIRPF en caso de enajenar una de las dos viviendas (vivienda A), independizando ambas y manteniendo su residencia en la vivienda B.
No existe impedimento para considerar como vivienda habitual dos viviendas contiguas unidas interiormente, aunque no estén unidas registralmente, siempre que se resida en ellas de forma habitual. Para aplicar la exención del artículo 33.4.b) de la LIRPF, debe acreditarse la residencia efectiva y cumplir los requisitos de edad o situación de dependencia. En caso de viviendas con referencias catastrales distintas, se deberán consignar ambas referencias al declarar la vivienda habitual. La calificación urbanística o registral no impide que una edificación sea considerada vivienda habitual si está acondicionada para ello y se cumplen los requisitos de titularidad y residencia.
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