Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Für vor dem 31. Dezember 1994 erworbene Wirtschaftsgüter ermöglicht die neunte Übergangsbestimmung der LIRPF eine Reduzierung auf den Teil des Gewinns, der vor dem 20. Januar 2006 erwirtschaftet wurde. Die Anwendung dieses Vorteils hängt davon ab, dass die Summe aus dem Veräußerungswert und den vorangegangenen Ergebnissen den Schwellenwert von 400.000 Euro nicht überschreitet.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der neunten Übergangsbestimmung für vor 1995 erworbene Vermögenswerte konstant. Im Laufe der Auskünfte hat die Verwaltung operative Aspekte präzisiert, wie etwa das Erwerbsdatum bei Kapitalerhöhungen oder die individuelle Anwendung der Grenze von 400.000 Euro im Gütergemeinschaftsvermögen.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass das Erwerbsdatum bei Kapitalerhöhungen das Datum der Eintragung im Handelsregister ist, damit diese gegenüber Dritten wirksam werden.
-
Präzisiert, dass die Grenze von 400.000 Euro der neunten Übergangsbestimmung im Gütergemeinschaftsvermögen für jeden Steuerpflichtigen individuell angewendet werden muss.
Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.