Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Einnahmen aus der Erbringung von professionellen Dienstleistungen werden als Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit eingestuft, sofern eine eigenverantwortliche Organisation der Betriebsmittel vorliegt. Gelder, die als Auslagen (Suplidos) empfangen werden, dem Kunden gehören und nach vorheriger Bereitstellung von Mitteln beglichen werden, stellen keine Erträge aus der Tätigkeit dar. Der Nettogewinn muss mittels der Methode der direkten Schätzung ermittelt werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung von professionellen Einnahmen als Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit stabil. Die Rechtsprechung hat die Natur spezifischer Konzepte präzisiert, wie etwa die Unterscheidung zwischen klinisch-psychologischen Dienstleistungen (steuerbefreit) und Beratungsdienstleistungen (zu 10 % oder 21 %) sowie den Ausschluss von Auslagen aus der Bemessungsgrundlage der Nettoerträge.
Wendepunkte
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Legt die Unterscheidung zwischen steuerbefreiten klinisch-psychologischen Dienstleistungen und Beratungsdiensten oder Workshops fest, die mit 10 % oder 21 % besteuert werden.
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Stellt klar, dass Gelder für Auslagen keine Erträge aus der wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen, wenn sie nach vorheriger Bereitstellung von Mitteln im Auftrag des Kunden beglichen werden.
Analyse auf Grundlage von 20 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.