Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der ermäßigte Steuersatz von 10 % findet Anwendung auf Produkte, die darauf ausgelegt sind, Beeinträchtigungen zu lindern oder zu behandeln, und die für den persönlichen und ausschließlichen Gebrauch von Personen mit körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigungen bestimmt sind. Hierfür müssen sie gemäß der geltenden Rechtsvorschrift als Prothesen, Orthesen oder chirurgische Implantate gelten. In-vitro-Diagnostika für SARS-CoV-2, die die Anforderungen für den ermäßigten Steuersatz nicht erfüllen, unterliegen dem Steuersatz von 21 %. Einweg-Kunststoffverpackungen, die Medizinprodukte enthalten, sind von der Verpackungssteuer befreit.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 % auf Basis der Zweckbestimmung zur Linderung von Beeinträchtigungen für den persönlichen Gebrauch konstant. Es ist eine thematische Diversifizierung hin zur Befreiung von Kunststoffverpackungen und zur vorübergehenden Regelung eines Steuersatzes von 0 % für COVID-19-Produkte zu beobachten. Es gibt keine Änderungen bei der Auslegung der Designanforderungen für den ermäßigten Steuersatz.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass Masken für immungeschwächte Personen mit 21 % besteuert werden, da sie die Anforderung nicht erfüllen, speziell für den persönlichen und ausschließlichen Gebrauch von Personen mit Beeinträchtigungen konzipiert zu sein.
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Führt die Befreiung von der Verpackungssteuer für solche Verpackungen ein, die Medizinprodukte gemäß Verordnung (EU) 2017/745 enthalten.
Analyse auf Grundlage von 36 der 37 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.