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Ein Unternehmen für In-vitro-Diagnostik erkundigt sich, ob die Verpackungen seiner Komponenten der Sondersteuer auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen unterliegen. Die DGT stellt klar, dass eine Befreiung davon abhängt, ob die Komponenten als Medizinprodukte eingestuft werden und ob die spezifischen Anforderungen an das Gewicht oder die Verwendung erfüllt sind.
Fragestellung Im Zusammenhang mit der Sondersteuer auf nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen wird gefragt, ob die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von nicht wiederverwendbaren Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen steuerpflichtig oder befreit sind, wenn das in diesen Verpackungen enthaltene Produkt zur Herstellung von In-vitro-Diagnostika verwendet wird.
Der Erwerb oder die Einfuhr von nicht wiederverwendbaren Kunststoffverpackungen ist befreit, wenn die darin enthaltenen Produkte gemäß Königlicher Verordnung 1591/2009 Medizinprodukte sind. Diese Befreiung gilt sowohl für Primär-, Sekundär- als auch für Tertiärverpackungen. Eine Befreiung besteht auch, wenn das Gesamtgewicht des nicht recycelten Kunststoffs 5 Kilogramm pro Monat nicht überschreitet. Bei befreiten innergemeinschaftlichen Erwerben muss das Formular 592 eingereicht werden, auch wenn der Steuerbetrag null ist.
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