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Ein Unternehmen, das Medizinprodukte importiert und im Rahmen innergemeinschaftlicher Erwerbe erwirbt, fragt an, ob seine Kunststoffverpackungen von der Steuerbefreiung profitieren können. Die DGT antwortet, dass die Verpackungen von Produkten von der Steuer befreit sind, sofern es sich bei den Produkten gemäß den Vorschriften tatsächlich um Medizinprodukte handelt.
Gestellte Frage: Möglichkeit der Anwendung der Steuerbefreiung auf die Verpackungen der erworbenen Medizinprodukte.
Nicht wiederverwendbare Kunststoffverpackungen, die für die Aufnahme, den Schutz, die Handhabung, den Vertrieb und die Präsentation von Medizinprodukten bestimmt sind, sind von der Steuer befreit. Damit die Befreiung wirksam wird, müssen die Produkte gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 als Medizinprodukte gelten und die Anforderungen des Königlichen Erlasses 1591/2009 erfüllen. Die Wirksamkeit der Befreiung ist an den Nachweis der tatsächlichen Bestimmung der Produkte gebunden.
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