Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Erste Lieferung von Gebäuden: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2016–2025

Geltende Auffassung

Die erste Lieferung von Gebäuden durch einen Bauträger unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA) und ist nicht von ihr befreit; dabei findet je nach Eignung der Immobilie zur Wohnnutzung der allgemeine oder der ermäßigte Steuersatz Anwendung. Eine Lieferung gilt als erste Lieferung, wenn das Gebäude vom Eigentümer nicht ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren genutzt wurde. Bei der Übertragung nicht steuerpflichtiger Wirtschaftseinheiten tritt der Erwerber an die Stelle des Übertragenden hinsichtlich der ersten Lieferung.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung der ersten Lieferung von Gebäuden als steuerpflichtige und nicht befreite Operation konstant. Die Rechtsprechung hat die Anwendung dieses Kriteriums in Fällen der Subrogation durch den Erwerb von Wirtschaftseinheiten sowie bei der Bestimmung des Entstehungszeitpunkts bei Tauschgeschäften von Grundstücken gegen Bauwerke in der Zukunft präzisiert.

Wendepunkte

  1. V2318-21

    Legt fest, dass der Erwerber einer nicht steuerpflichtigen Wirtschaftseinheit in die Position des Übertragenden eintritt, wodurch seine nachfolgenden Verkäufe als erste Lieferungen von Gebäuden gelten.

  2. V0232-25

    Präzisiert, dass bei Tauschgeschäften von Grundstücken gegen Bauwerke in der Zukunft die Übergabe des Grundstücks als eine Sachleistung auf Rechnung gilt, wodurch die IVA für das Gebäude in diesem Moment fällig wird.

Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt