Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Ruhestandsleistungen aus Versicherungsverträgen, die Pensionsverpflichtungen umsetzen, werden gemäß Artikel 17.2.a) 5. der LIRPF (Einkommensteuergesetz) als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Aufgrund dieser Einstufung sind diese Beträge von den in Artikel 18 der LIRPF vorgesehenen Abzügen ausgeschlossen, wie etwa dem 30 %-Abzug für unregelmäßige Einkünfte.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung dieser Leistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde der Ausschluss von Steuerermäßigungen sowohl aufgrund der Übergangsregelung als auch aufgrund der Art der Einkunft wiederholt. Es sind keine Änderungen in der angewandten Rechtsprechung zu beobachten.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass das im Rahmen einer ergänzenden Altersvorsorge erhaltene Kapital kein Veräußerungsgewinn ist, wodurch die Befreiung für die Bildung von Leibrenten ausgeschlossen wird.
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Legt fest, dass Leistungen aus Kollektivversicherungen weder den 40 %-Abzug in Anspruch nehmen können, da sie die Übergangsregelung nicht erfüllen, noch den 30 %-Abzug, aufgrund des ausdrücklichen Ausschlusses in Artikel 18 des Gesetzes 35/2006.
Analyse auf Grundlage von 15 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.