Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Leistungen aus Pensionsplänen gelten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und müssen in die allgemeine Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (IRPF) einbezogen werden. Menschen mit Behinderungen, die über eine gerichtliche Erwerbsunfähigkeit verfügen, können ein Sonderregime wählen, das jährliche Beiträge von bis zu 24.250 Euro ermöglicht; dies schließt auch Beiträge von Familienangehörigen mit einer Grenze von jeweils 10.000 Euro ein, sofern der Gesamtbetrag 24.250 Euro nicht überschreitet.
Die Position der DGT ist heterogen, da sich die Anfragen auf unterschiedliche Materien beziehen. Die Einstufung der Leistungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bleibt bestehen, jedoch wurden Präzisierungen zum Formular 720 für ausländische Pläne eingeführt und ein Sonderregime für Beiträge von Menschen mit Behinderungen festgelegt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Rechte eines ausländischen Plans im Formular 720 gemeldet werden müssen, wenn sie eine Auszahlung zu den Bedingungen einer Lebensversicherung ermöglichen.
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Führt ein Sonderregime für Beiträge für Menschen mit Behinderungen mit Grenzen von bis zu 24.250 Euro pro Jahr ein.
Analyse auf Grundlage von 45 der 48 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.