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Ein Rentner erkundigt sich, ob er bei der Kapitalauszahlung eines Rentenplans mit Beiträgen vor 2007 die 40 %-Reduzierung in Anspruch nehmen kann. Die DGT erläutert, dass dies unter bestimmten Fristen und Auszahlungsbedingungen möglich ist, stellt jedoch klar, dass die 30 %-Reduzierung gemäß Artikel 18 nicht anwendbar ist.
Aufgeworfene Frage 1. Möglichkeit der Anwendung des im Übergangsregime vorgesehenen Abzugs von 40 Prozent.
Leistungen aus Pensionsplänen sind Arbeitseinkünfte. Der Abzug von 40 % kann auf den Teil der Leistung angewendet werden, der den bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträgen entspricht, sofern die Auszahlung in Form eines Kapitalbetrags erfolgt, mehr als zwei Jahre seit dem ersten Beitrag vergangen sind und die Auszahlung innerhalb der in der zwölften Übergangsbestimmung festgelegten Frist erfolgt. Dieser Abzug ist nicht anwendbar, wenn die Leistung in Form einer Rente bezogen wird, jedoch wohl, wenn sie mit einer Kapitalzahlung kombiniert wird. Es ist nicht möglich, die Abzüge gemäß Artikel 18 des LIRPF auf diese Leistungen anzuwenden.
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