Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die von Bewässerungsgemeinschaften durchgeführten Tätigkeiten zur Wasserwirtschaft und Wassernutzung unterliegen gemäß Artikel 7.11 des Gesetzes 37/1992 nicht der Mehrwertsteuer (IVA). Die Beauftragung Dritter zur Durchführung von Infrastrukturverbesserungsarbeiten gilt jedoch nicht als eigene Verwaltungstätigkeit, weshalb das Bauunternehmen die Steuer erheben muss. Die Erzeugung von elektrischer Energie mit Marktbeabsichtigung ist eine unterlagene unternehmerische Tätigkeit für die IVA.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Nichtunterwerfung der eigentlichen Tätigkeiten der Wasserwirtschaft und Wassernutzung konstant. Die Entwicklung zeigt eine Abgrenzung der Grenzen dieser Nichtunterwerfung auf, wobei klargestellt wurde, dass die Beauftragung von Dritten mit Verbesserungsarbeiten keine eigene Verwaltungstätigkeit darstellt. Zudem wurde die Steuerpflicht der Stromerzeugung präzisiert, sofern eine Marktbeabsichtigung vorliegt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Beauftragung von Infrastrukturverbesserungsarbeiten durch die Gemeinschaft keine eigene Verwaltungstätigkeit ist, was das Bauunternehmen dazu verpflichtet, die IVA zu erheben.
Analyse auf Grundlage von 19 der 19 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.