Zum Inhalt springen
Zurück zum Index
V2600-14 3. Oktober 2014 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · inversión del sujeto pasivo

Keine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens beim Bau eines Beckens, wenn die Bewässerungsgemeinschaft nicht als Unternehmerin agiert

Eine Bewässerungsgemeinschaft erkundigt sich, ob sie im IAE (Einkommensteuerverwaltung) als Bauherrin eines Beckens registriert werden muss und ob das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer Anwendung findet. Die DGT stellt fest, dass keine Registrierungspflicht im IAE besteht, wenn das Becken der Eigenversorgung dient, und dass das Reverse-Charge-Verfahren nicht anwendbar ist, da die Gemeinschaft bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmerin auftritt.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens gemäß Artikel 84.Eins.2, Buchstabe f), des Gesetzes 37/1992 und Anmeldung zur Steuer auf wirtschaftliche Tätigkeiten als deren Projektentwickler.

Die Entscheidung der DGT

Für die IAE liegt keine wirtschaftliche Tätigkeit vor, wenn der Bau des Beckens nicht auf eine Veräußerung an Dritte abzielt. Hinsichtlich der MwSt. unterliegen die Tätigkeiten der Bewässerungsgemeinschaften zur Wasserordnung und -nutzung nicht der Steuer. Da es sich nicht um eine steuerpflichtige Tätigkeit handelt, handelt die Gemeinschaft nicht als Unternehmer oder Freiberufler, und der Mechanismus des Reverse Charge kommt nicht zur Anwendung, sodass der Bauunternehmer die Steuer ausweisen muss.

Kostenloses Erstgespräch buchen