Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Bei einer Akkordeon-Transaktion führt die Kapitalherabsetzung durch die Tilgung von Aktien nicht zu Auswirkungen auf das buchhalterische Ergebnis oder die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (IS), sofern sich die Beteiligung nicht verändert. Der Verlust aus der Tilgung sämtlicher Aktien gilt als Kapitalverlust und muss in die Spar-Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Gewinne aus dem Verkauf von Bezugsrechten unterliegen ebenfalls der Spar-Bemessungsgrundlage, während Entschädigungen für wirtschaftliche Nachteile in die allgemeine Bemessungsgrundlage einfließen.
Die Position der DGT hat sich von der Behandlung der Transaktion als ein Ereignis ohne Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage (V3403-15) hin zu einer Präzisierung der Natur der sie ausmachenden Elemente entwickelt. Es wurde klargestellt, dass die vollständige Tilgung von Aktien einen Kapitalverlust darstellt, der in die Spar-Bemessungsgrundlage einfließt (V2260-21), und die Behandlung von Warrants und Bezugsrechten wurde definiert (V1641-26).
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Tilgung sämtlicher Aktien eines Gesellschafters als Kapitalverlust gilt, der in die Spar-Bemessungsgrundlage einfließt.
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Unterscheidet die steuerliche Behandlung der Komponenten: der Verlust aus der Tilgung und der Gewinn aus Bezugsrechten gehören zur Spar-Bemessungsgrundlage, während die Entschädigung für wirtschaftliche Nachteile zur allgemeinen Bemessungsgrundlage gehört.
Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.