Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Minderwertigkeit — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Präzisierte Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 24 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Behinderung für die Zwecke der Einkommensteuer (IRPF) muss durch ein Zertifikat oder einen Bescheid der zuständigen Behörde für die Bewertung von Behinderungen nachgewiesen werden. Die Anerkennung eines Pflegegrades durch soziale Dienste entspricht nicht dem Vorliegen eines Behinderungsgrades von gleich oder mehr als 33 % oder 65 %. Ebenso bleibt die Gleichstellung von Rentnern mit einer teilweisen, vollständigen Erwerbsminderung oder schwerer Invalidität mit einem Behinderungsgrad von 33 % gültig.

Die Position der DGT hat sich von der Abgrenzung von Mehrwertsteuer-Sätzen (IVA) bei Fahrzeugen und Mindestanforderungen für Vorfahren hin zu einer Spezialisierung auf den Nachweis der Behinderung entwickelt. In jüngster Zeit hat die Verwaltung präzisiert, dass der Bescheid über den Pflegegrad kein ausreichender Beweis für den Status einer Person mit Behinderung für die IRPF ist.

Wendepunkte

  1. V1370-25

    Legt fest, dass der Bescheid über den Pflegegrad der sozialen Dienste den Status einer Person mit Behinderung gemäß Artikel 72 des RIRPF nicht nachweist.

Analyse auf Grundlage von 22 der 24 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1279-19 5. Juni 2019

Keine Befreiung von der IEDMT nach der Fahrzeugzulassung möglich

SG de Impuestos Especiales y de Tributos sobre el Comercio Exterior
exenciónmatriculación definitivareconocimiento previominusvalíaimpuesto especial Ley 38/1992Real Decreto 1165/1995
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
E-Mail
Kontakt