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Es wurde angefragt, ob ein behinderter Ehegatte ein Fahrzeug nutzen darf, das auf den Namen seines ebenfalls behinderten Ehemanns zugelassen ist, ohne die Befreiung von der Verbrauchssteuer zu verlieren. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung nicht entfällt, sofern der Nutzer das Fahrzeug unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen auch auf seinen eigenen Namen hätte zulassen können.
Cuestión planteada Si su cónyuge, también con minusvalía, puede hacer uso del vehículo automóvil sin la presencia del marido en el mismo y sin que, por tanto, el incumplimiento del requisito del uso exclusivo del vehículo por parte del marido conlleve la pérdida de la exención regulada en el artículo 66.1.d) de la Ley 38/1992, de 28 de diciembre, de Impuestos Especiales.
La exención exige que el vehículo sea utilizado por la persona con minusvalía a cuyo nombre está matriculado. Sin embargo, como la normativa de tráfico no permite la matriculación conjunta, el uso por parte del otro cónyuge no anula la exención si este puede acreditar que habría podido matricularlo a su nombre cumpliendo los requisitos. El cónyuge que utiliza el vehículo no debe disponer de otro vehículo con la misma exención o haber pasado cuatro años desde la última matriculación en condiciones análogas.
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