Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die vor Beginn der Tätigkeit getragenen Vorsteuerbeträge der Mehrwertsteuer (IVA) sind abzugsfähig, wenn die Absicht nachgewiesen wird, diese einer steuerpflichtigen und nicht befreiten unternehmerischen Tätigkeit zuzuweisen. Diese Absicht muss durch objektive Elemente nachgewiesen werden, wie etwa die Art der Güter oder die Erfüllung registrierungsrechtlicher Verpflichtungen. Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die daraus resultierende Tätigkeit steuerpflichtig und nicht befreit ist.
Die Position der DGT bleibt in der gesamten analysierten Sequenz konstant. Von 2018 bis 2026 verlangt das Kriterium den Nachweis der Zuweisungsabsicht durch objektive Elemente, um den Abzug der vor Beginn der Tätigkeit getragenen Vorsteuerbeträge zu ermöglichen. Es sind weder Änderungen noch Nuancierungen bei der Anforderung dieses Erfordernisses zu beobachten.
Analyse auf Grundlage von 9 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.