Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Architekturleistungen für die Erstellung technischer Projekte und die Bauleitung unterliegen dem allgemeinen Mehrwertsteuer-Satz (IVA) von 21 %. Diese Leistungen gelten gemäß dem IVA-Gesetz nicht als Ausführung von Sanierungs-, Renovierungs- oder Reparaturarbeiten. Nur Arbeiten zur Installation von Aufzugsanlagen können unter spezifischen Barrierefreiheitsbedingungen den ermäßigten Satz von 10 % anwenden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich des Ausschlusses von beruflichen Honoraren von der Anwendung des ermäßigten Satzes von 10 % konstant. Seit 2014 hat die Verwaltung wiederholt klargestellt, dass die Erstellung von Projekten und die Bauleitung keine Bauausführungen darstellen. Die Rechtsprechung hält konsequent an der Anwendung des allgemeinen Satzes von 21 % für diese Leistungen fest.
Analyse auf Grundlage von 30 der 30 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.