Zum Inhalt springen
Zurück zum Index
V0823-23 10. April 2023 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · gastos deducibles

Rechtsverteidigungskosten können nicht abgezogen werden, wenn keine Honorare an Juristen gezahlt wurden

Ein Rentner fragt, ob er die Zeit- und Reisekosten abziehen kann, die durch seine Verteidigung vor dem INSS zur Erlangung des Mutterschaftszuschlags entstanden sind. Die DGT antwortet, dass nur die Honorare von Juristen abzugsfähig sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Da alle Rechtsverteidigungskosten für die eigene Person, sowohl für die vorangegangenen Verwaltungsverfahren als auch für die gerichtlichen Verfahren, in Form von Zeitaufwand und Reisekosten übernommen wurden, stellt sich die Frage, ob die in Artikel 19.2.e) des LIRPF festgelegte abziehbare Ausgabe in der IRPF-2022-Erklärung angewendet werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Der Begriff der Rechtsverteidigung beschränkt sich auf das Tätigwerden von Juristen, die die Interessen des Steuerpflichtigen verteidigen. Daher sind gemäß Artikel 19.2.e) des LIRPF nur die Honorare dieser Fachleute abzugsfähig. Da in diesem Fall keine Honorare an Fachleute gezahlt wurden, ist der Abzug nicht zulässig.

E-Mail
Kontakt