Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der Veräußerungswert wird durch den tatsächlichen Veräußerungsbetrag ermittelt, von dem die vom Veräußerer geleisteten inhärenten Kosten und Steuern abgezogen werden. Diese Kosten umfassen unter anderem Maklergebühren, Notargebühren, Registergebühren, Verwaltungsgebühren, Schätzgebühren und Übertragungssteuern. Im Falle des Erwerbs setzt sich der Wert aus dem tatsächlichen Betrag, Investitionen, Verbesserungen und inhärenten Kosten zusammen, wobei Zinsen ausgeschlossen sind.
Die Position der DGT bleibt in der Definition inhärenter Kosten als solche, die in direktem Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf der Immobilie stehen, konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde die Kohärenz bei der Einbeziehung von Vermittlungs-, Notar- und Registergebühren sowohl beim Erwerb als auch bei der Veräußerung gewahrt. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine einheitliche Anwendung des Konzepts auf verschiedene Sachverhalte wie die Eigenbauentwicklung oder Erbschaften.
Analyse auf Grundlage von 41 der 42 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.