Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Inhärente Kosten: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 42 Auskünfte · 2021–2026

Geltende Auffassung

Der Veräußerungswert wird durch den tatsächlichen Veräußerungsbetrag ermittelt, von dem die vom Veräußerer geleisteten inhärenten Kosten und Steuern abgezogen werden. Diese Kosten umfassen unter anderem Maklergebühren, Notargebühren, Registergebühren, Verwaltungsgebühren, Schätzgebühren und Übertragungssteuern. Im Falle des Erwerbs setzt sich der Wert aus dem tatsächlichen Betrag, Investitionen, Verbesserungen und inhärenten Kosten zusammen, wobei Zinsen ausgeschlossen sind.

Die Position der DGT bleibt in der Definition inhärenter Kosten als solche, die in direktem Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf der Immobilie stehen, konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde die Kohärenz bei der Einbeziehung von Vermittlungs-, Notar- und Registergebühren sowohl beim Erwerb als auch bei der Veräußerung gewahrt. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine einheitliche Anwendung des Konzepts auf verschiedene Sachverhalte wie die Eigenbauentwicklung oder Erbschaften.

Analyse auf Grundlage von 41 der 42 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1858-25 14. Okt. 2025

Maklergebühren können vom Veräußerungswert einer Immobilie abgezogen werden

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
ganancia patrimonialvalor de transmisióngastos inherentesbase imponible del ahorrovalor de mercado LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 33.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 34
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt