Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um die Ermäßigung bei der Übertragung von Beteiligungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Schenkende Anspruch auf die Befreiung von der Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) haben. Dies setzt voraus, dass er Leitungsfunktionen mit einer Vergütung ausübt, die mehr als 50 % seines Gesamteinkommens ausmacht (einschließlich Einkünften aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit und nichtselbstständiger Arbeit, sowohl in Spanien als auch im Ausland). Zudem muss der Schenkende diese Funktionen und die damit verbundene Vergütung nach der Übertragung nicht mehr ausüben.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung von Leitungsfunktionen und einer entsprechenden Vergütung für die Befreiung konstant. Die Entwicklung zeigt eine höhere technische Präzision durch die Einbeziehung des Gesamteinkommens (national und ausländisch) zur Berechnung des Vergütungsschwellenwerts sowie durch die Klarstellung, dass die Befreiung auch für Personengesellschaften (sociedades civiles) gilt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass für die Anforderung der Vergütung aus Leitungsfunktionen die Gesamtheit der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit und nichtselbstständiger Arbeit, sowohl in Spanien als auch im Ausland, zu berücksichtigen ist.
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Präzisiert, dass die Befreiung auf Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem System der Einkommenszuweisung (régimen de atribución de rentas) anwendbar ist, und definiert, dass die Vergütung mehr als 50 % der Einkünfte des Steuerpflichtigen betragen muss.
Analyse auf Grundlage von 37 der 43 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.