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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Autonome Betriebseinheit — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 11 Auskünfte · 2014–2018

Geltende Auffassung

Um sich für den Sonderregelung für Spaltungen zu entscheiden, muss das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellen, der als wirtschaftliche Einheit oder autonome Betriebseinheit verstanden wird, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu funktionieren. Dieses Konzept erfordert nicht die strikte Erfüllung der Anforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 5 des LIS (Gesellschaftsteuergesetz), insbesondere bei der Vermietung von Immobilien. Entscheidend ist das Vorhandensein einer differenzierten Unternehmensorganisation mit materiellen und personellen Mitteln.

Die Position der DGT bleibt über die gesamte Sequenz hinweg konstant. Das Kriterium legt fest, dass der Geschäftsbereich nicht die Anforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit des IRPF (Einkommensteuer) oder des LIS erfüllen muss, sondern die Fähigkeit, als autonome Betriebseinheit mit eigener Organisation zu funktionieren. Die Rechtsprechung ist seit 2014 stabil geblieben.

Wendepunkte

  1. V0306-15

    Präzisiert, dass die nicht an die Tätigkeit gebundenen Vermögenswerte, wie Gesellschaftsanteile oder Wohnimmobilien, nicht Teil des Geschäftsbereichs sind und nach dem allgemeinen Regime besteuert werden.

Analyse auf Grundlage von 11 der 11 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

11
V2146-18 18. Juli 2018

Anwendung des Sonderregimes für Spaltungen bei autonomen Geschäftsbereichen möglich

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión parcialrama de actividadunidad económicarégimen especialmotivos económicos válidos LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 5LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1ºb)
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0306-15 27. Jan. 2015

Anwendung des Sonderregimes für Spaltungen bei Übertragung von Geschäftsbereichen möglich

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión total no proporcionalrama de actividadrégimen especialmotivos económicos válidosexplotación autónoma LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.1º.aLIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 76.2.2º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1201-14 29. Apr. 2014

Anforderung an Geschäftsbereiche für das Sonderregime der unproportionalen Gesamtabspaltung

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
escisión total no proporcionalrama de actividadrégimen especialexplotación autónomamotivos económicos válidos TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 83.2.1º b)TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 83.2.2º
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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