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V2146-18 18. Juli 2018 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Anwendung des Sonderregimes für Spaltungen bei autonomen Geschäftsbereichen möglich

Ein Unternehmen erkundigte sich, ob der Betrieb eines Hotels/Spas und eines Restaurants als unabhängige Geschäftsbereiche für eine Teilspaltung gelten können. Die DGT stellt klar, dass diese als Geschäftsbereiche eingestuft werden können, sofern sie über eine eigene Organisation und eigene Mittel verfügen, selbst wenn es sich um die Vermietung von Immobilien handelt.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die Tätigkeiten des Hotel- und Spa-Betriebs sowie der Restaurantbetrieb jeweils als Betriebszweige und/oder unabhängige wirtschaftliche Einheiten betrachtet werden können, unter Berücksichtigung dessen, dass beide Tätigkeiten in deutlich voneinander abgegrenzten und unabhängigen Immobilien mit eigenem Personal und absolut differenzierten Elementen zur Ausübung der Tätigkeit ausgeübt werden, wobei das Hotel und Spa sowie das Restaurant sogar unterschiedliche Bezeichnungen tragen, d. h. über autonome Organisationen und Abläufe verfügen.

Die Entscheidung der DGT

Damit eine Teilspaltung für das Sonderregime in Betracht kommt, muss das abgesonderte Vermögen eine wirtschaftliche Einheit bilden, die in der Lage ist, aus eigener Kraft zu arbeiten. Der Begriff der Betriebszweig erfordert nicht die Erfüllung der Anforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 5 des LIS, insbesondere bei Vermietungen. Das Vorhandensein einer differenzierten Organisation von materiellen und personellen Ressourcen ist entscheidend für die Identifizierung dieser Zweige. Zudem muss die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär auf die Erlangung eines Steuervorteils abzielen.

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