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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Technische Befreiung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2016–2023

Geltende Auffassung

Die technische Befreiung gemäß Artikel 20.Uno.25º des Mehrwertsteuergesetzes (Ley del IVA) findet nur Anwendung, wenn der vorherige Erwerb der Sache gemäß den Artikeln 95 und 96 des Gesetzes 37/1992 vom Recht zum Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Sie ist nicht anwendbar, wenn der fehlende Vorsteuerabzug darauf beruht, dass die Sache unter dem Sonderregime für gebrauchte Gegenstände erworben wurde, da keine durchgerechnete Steuer anfällt. Sie findet auch keine Anwendung auf Lieferungen von Fahrzeugen, die von Privatpersonen erworben wurden, da kein vorheriger Ausschluss vom Recht zum Vorsteuerabzug vorlag.

Die Position der DGT bleibt in der Definition der technischen Befreiung konstant, die sich auf die Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs aufgrund eines gesetzlichen Ausschlusses konzentriert. Durch die Auskünfte wurde präzisiert, dass die Befreiung nicht anwendbar ist, wenn das Fehlen des Vorsteuerabzugs aus der Art des Erwerbs resultiert, wie etwa beim Sonderregime für gebrauchte Gegenstände oder beim Kauf von Privatpersonen.

Wendepunkte

  1. V1738-22

    Stellt klar, dass Lieferungen von gebrauchten Fahrzeugen, die von Privatpersonen erworben wurden, nicht die technische Befreiung genießen, da kein vorheriger Ausschluss vom Recht zum Vorsteuerabzug vorliegt.

  2. V0383-23

    Legt fest, dass die Befreiung nicht anwendbar ist, wenn das Fehlen des Vorsteuerabzugs daraus resultiert, dass die Sache unter dem Sonderregime für gebrauchte Gegenstände erworben wurde.

Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9

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