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Ein Vermieter von Wohnmobilen erkundigt sich, ob beim Verkauf eines Fahrzeugs, das unter der Sonderregelung für gebrauchte Gegenstände erworben wurde, die Befreiung gemäß Artikel 20.Uno.25º angewendet werden kann. Die DGT stellt fest, dass der Vorgang der Steuer unterliegt, da die Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht auf einen gesetzlichen Ausschluss des Abzugsrechts zurückzuführen ist, sondern auf der Sonderregelung für gebrauchte Gegenstände selbst.
Cuestión planteada Pretende conocer si, en el momento de vender esta autocaravana, puede aplicarse la exención contenida en el artículo 20. Uno. 25º de la Ley 37/1992 del Impuesto sobre el Valor Añadido.
La exención técnica del artículo 20.Uno.25º solo se aplica cuando la adquisición del bien está excluida del derecho a deducir por los artículos 95 y 96 de la Ley 37/1992. No es aplicable cuando la falta de deducción deriva de haber adquirido el bien bajo el régimen especial de bienes usados, ya que en este caso no se causa derecho a deducción por la ausencia de cuota repercutida. Por tanto, la entrega de la autocaravana está sujeta al IVA al tipo general del 21%.
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