Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung von Einkünften hängt von der spezifischen Art der Leistung oder des Vorgangs ab. Im Bereich der Körperschaften können Einkünfte aus der Übertragung von Beteiligungen oder Enteignungen gemäß Artikel 21 des LIS (Gesetz über die Körperschaftsteuer) befreit sein, sofern die Anforderungen an die Beteiligung und die analoge Besteuerung erfüllt sind. Im Bereich der natürlichen Personen genießen Postdoktoranden-Forschungsstipendien oder Zahlungen für das Studium von Kindern von Arbeitnehmern keine Befreiung und werden als geldwerte Arbeitslohnleistungen betrachtet.
Es gibt keine einheitliche rechtliche Entwicklung, da sich die Auskünfte auf völlig unterschiedliche Befreiungsszenarien beziehen (Betriebsstätten, Erwerbsunfähigkeit, Sacheinlagen, Stipendien, Pensionspläne und Übertragung von Beteiligungen). Die Position der DGT bleibt fragmentiert und spezifisch für jede analysierte Einkunftsart.
Analyse auf Grundlage von 34 der 39 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.