Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Vermietung von Immobilien ist von der Mehrwertsteuer (IVA) befreit, wenn deren tatsächlicher Zweck die ausschließliche Nutzung als Wohnraum ist. Diese Befreiung ist zweckgebunden und hängt von der Nutzung der Immobilie durch den Mieter ab. Die Befreiung geht nicht verloren, wenn Reinigungsdienste oder Wäschewechsel ausschließlich bei An- und Abreise des Kunden erbracht werden, da diese nicht als Dienstleistungen der Hotelindustrie gelten.
Die Position der DGT zur Befreiung der Wohnungsvermietung bleibt konstant und konzentriert die Analyse auf den tatsächlichen Verwendungszweck der Immobilie. Jüngste Auskünfte präzisieren, dass die Befreiung durch begleitende Reinigungsdienste nicht verloren geht, und verstärken deren zweckgebundenen Charakter. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine Abgrenzung der Dienstleistungen, die die Befreiung nicht entstellen.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass Reinigungsdienste oder Wäschewechsel, die nur bei An- und Abreise des Kunden erbracht werden, keine Dienstleistungen der Hotelindustrie darstellen und somit die Befreiung aufrechterhalten.
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Stellt fest, dass Provisionen für persönliche Garantien, die autonom und unabhängig von der Miete sind, steuerbefreite Umsätze darstellen, sofern sie keine Verwaltungs- oder Beratungsleistungen beinhalten.
Analyse auf Grundlage von 42 der 46 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.