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Eine Steuerpflichtige fragt, wie die Einnahmen aus einer Wohnung zur touristischen Nutzung besteuert würden und welche Ausgaben abziehbar wären. Die DGT antwortet, dass die Einnahmen, da keine Gastronomiedienstleistungen erbracht und kein Personal beschäftigt wird, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit gelten.
Gestellte Frage - Im Hinblick auf die Einkommensteuer die Besteuerung der aus der Vermietung resultierenden Einkünfte und die Abziehbarkeit der getragenen Kosten wie Reinigung, Gemeinschaftskosten, Abfallgebühr, Hausratversicherung, Nebenkosten usw.
Einkünfte aus touristischer Vermietung gelten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn keine für die Hotelindustrie typischen Dienstleistungen erbracht werden und keine Person mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag beschäftigt wird. In diesem Fall sind die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen, wie Zinsen, Reparaturen, Steuern, Versicherungen und Nebenkosten, abziehbar. Hinsichtlich der MwSt. ist die Vermietung von Wohnraum zu Ferienzwecken befreit, wenn sie ausschließlich der Wohnnutzung dient und keine ergänzenden Gastronomiedienstleistungen erbracht werden. Der Erwerb des Gebäudes nach einer Sanierung gilt als Erstlieferung und wird mit dem ermäßigten Satz von 10 % besteuert, sofern es als Wohnraum geeignet ist.
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