Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Vergütungen für öffentliche Arbeitnehmer für Mutterschutz-, Adoptions-, Pflege- oder Vaterschaftsurlaub sind gemäß Artikel 7 Buchstabe h) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) von der IRPF (Einkommensteuer) befreit. Die Befreiung ist auf den Höchstbetrag begrenzt, den die Sozialversicherung für diesen Zweck anerkennt; der darüber hinausgehende Betrag unterliegt der Besteuerung als Arbeitsertrag. Der bezahlte Stillurlaub ist nicht durch diese Befreiung abgedeckt und muss vollständig versteuert werden.
Die DGT vertritt eine beständige Position zur Befreiung der Vergütungen für Mutterschutz-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Pflegeurlaub und begrenzt diese stets auf die Obergrenze der Sozialversicherung. Die Entwicklung zeigt eine strengere Abgrenzung des Befreiungsbegriffs durch den expliziten Ausschluss des Stillurlaubs. Es gibt keine Änderungen bei der Behandlung von Rechtsverteidigungskosten.
Wendepunkte
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Legt fest, dass der bezahlte Stillurlaub nicht durch die Befreiung gemäß Artikel 7 Buchstabe h) des LIRPF abgedeckt ist und als Arbeitsertrag versteuert werden muss.
Analyse auf Grundlage von 17 der 20 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.