Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Rückerstattung von Beträgen, die als Betriebsausgaben verbucht wurden, gilt als Ertrag aus wirtschaftlicher Tätigkeit in dem Geschäftsjahr, in dem der Anspruch auf Rückerstattung anerkannt wird. In diesem Fall findet die Methode der direkten Schätzung (estimación directa) Anwendung. Die einvernehmliche Auflösung eines Vertrages verhindert die Rückerstattung der gezahlten Steuer, da dies als ein neuer, steuerpflichtiger Vorgang im Rahmen der Vermögensübertragungen gegen Entgelt (transmisiones patrimoniales onerosas) betrachtet wird.
Die Position der DGT bleibt in zwei Aspekten konstant: die Zurechnung von Rückerstattungen von Ausgaben als Ertrag aus wirtschaftlicher Tätigkeit zum Zeitpunkt der Anerkennung des Anspruchs sowie die Unzulässigkeit der Steuerrückerstattung bei einvernehmlicher Vertragsauflösung. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine Wiederholung der geltenden Rechtsvorschriften in verschiedenen Auskünften.
Analyse auf Grundlage von 20 der 21 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.