Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Steuerbefreiung der Abfindung bei Kündigung setzt eine tatsächliche und wirksame Trennung vom Arbeitgeber voraus. Es wird vermutet, dass eine solche Trennung nicht stattgefunden hat, wenn der Arbeitnehmer in den drei folgenden Jahren nach dem Ausscheiden Dienstleistungen für dasselbe Unternehmen oder ein verbundenes Unternehmen erbringt. Diese Vermutung lässt den Gegenbeweis zu. Geht die Befreiung verloren, muss der Steuerpflichtige eine ergänzende Selbsterklärung für die Einkommensteuer (IRPF) einreichen.
Die Position der DGT ist seit 2014 konstant geblieben. Das Kriterium legt die Vermutung eines Mangels an Trennung fest, wenn Dienstleistungen im selben Unternehmen oder bei verbundenen Unternehmen während drei Jahren erbracht werden. Im Laufe der Auskünfte hat die Rechtsprechung lediglich die steuerlichen Folgen des Verlusts der Befreiung präzisiert.
Analyse auf Grundlage von 10 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.