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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Abzugsberechtigung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Kehrtwende Hohe Zuverlässigkeit 60 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Wasserverteilungsgeschäfte und hydraulische Infrastrukturmaßnahmen zur Bewässerung, die von Bewässerungsgemeinschaften durchgeführt werden, unterliegen der Mehrwertsteuer (IVA) mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Da es sich um steuerpflichtige Umsätze handelt, begründen die für diese Maßnahmen getragenen Vorsteuerbeträge einen Abzugsberechtigung. Der Abzug muss reguliert werden, wenn die Elemente als Investitionsgüter gelten.

Die Position der DGT hat sich hinsichtlich der Art der Umsätze der Bewässerungsgemeinschaften geändert. Während diese im Jahr 2024 noch als nicht steuerpflichtige Umsätze ohne Abzugsrecht galten, stellt die Auskunft von 2026 fest, dass sie der Steuer unterliegen, wodurch der Abzug der getragenen Vorsteuerbeträge ermöglicht wird.

Wendepunkte

  1. V5405-26

    Die Einstufung der Umsätze von Bewässerungsgemeinschaften ändert sich von nicht steuerpflichtig zu IVA-pflichtig. Dies ermöglicht es, dass die für Infrastrukturmaßnahmen getragenen Vorsteuerbeträge einen Abzugsberechtigung begründen.

Analyse auf Grundlage von 57 der 60 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

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