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Ein Verein erkundigt sich, ob der Kauf eines Fahrzeugs von einer Gesellschaft (die es zuvor ohne MwSt. von einer Privatperson erworben hat) steuerfrei sein kann. Die DGT antwortet, dass der Vorgang der MwSt. unterliegt, wenn das Fahrzeug Teil des Betriebsvermögens der Gesellschaft ist, unabhängig davon, wie es erworben wurde.
Gestellte Frage: Es soll geklärt werden, ob die Übertragung des zu erwerbenden Fahrzeugs unter eine Befreiungsvorschrift der Mehrwertsteuer fallen kann, insbesondere ob eine Analogie zu der Entscheidung dieser Generaldirektion in ihrer verbindlichen Antwort vom 20. August 2021 mit der Nummer V2371-21 gezogen werden kann.
Die unentgeltliche Übertragung eines Fahrzeugs durch eine Gesellschaft unterliegt der MwSt., wenn der Gegenstand ihrer geschäftlichen Tätigkeit zugeordnet ist oder Teil ihres Betriebsvermögens ist. Die technische Befreiung gemäß Artikel 20.Uno.25º findet keine Anwendung, da diese Befreiung nur greift, wenn der vorherige Erwerb eine nicht abziehbare MwSt. beinhaltete. Wenn das Fahrzeug teilweise dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde (zum Beispiel zu 50 %), entspricht die Bemessungsgrundlage der Lieferung nur dem Prozentsatz des zugeordneten Teils.
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