Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Entschädigungen aus zivilrechtlicher Haftung für Personenschäden sind steuerfrei, sofern ihre Höhe gesetzlich oder gerichtlich anerkannt ist. Die gerichtlich anerkannte Höhe umfasst die von einem Richter festgelegte Summe, Zwischenformeln mit gerichtlicher Beteiligung wie Vergleiche oder Schlichtungsprotokolle sowie die Bewertungssysteme des Gesetzes über die Haftung und Versicherung im Straßenverkehr von Kraftfahrzeugen. Entschädigungen, die wirtschaftliche oder materielle Schäden ausgleichen, wie etwa der Ersatz von Löhnen oder der Ausfall von Ruhezeiten, gelten nicht als Personenschäden.
Die DGT vertritt eine beständige Position hinsichtlich der Notwendigkeit, dass die Höhe der Entschädigung gesetzlich oder gerichtlich anerkannt sein muss, um die Steuerbefreiung anzuwenden. Im Laufe der Auskünfte wurde präzisiert, dass die gerichtliche Höhe auch Zwischenformeln wie die Schlichtung oder den gerichtlichen Vergleich umfasst. Zudem wurde festgelegt, dass die Befreiung nicht für Entschädigungen für materielle oder wirtschaftliche Schäden gilt, die Einkommen ersetzen.
Wendepunkte
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Stellt fest, dass die Entschädigung für Ruhezeiten keine Steuerbefreiung für Personenschäden darstellt, da sie wirtschaftliche Schäden ausgleicht.
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Stellt klar, dass Entschädigungen, die Löhne ersetzen, keine Personenschäden sind und als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind.
Analyse auf Grundlage von 55 der 55 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.