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Ein Arbeitnehmer erkundigt sich, ob eine Entschädigung von 28.000 € für dauerhafte Gesamtberufsunfähigkeit, die aus einer Tarifversicherung resultiert, von der Einkommensteuer (IRPF) befreit ist. Die DGT antwortet, dass die Versicherung auch den Tod durch jede Ursache abdeckt und daher nicht als Unfallversicherung gilt und die Befreiung nicht anwendbar ist.
Gestellte Frage: Anwendung der Befreiung gemäß Artikel 7.d) des Gesetzes 35/2006.
Die Befreiung gemäß Artikel 7.d) des Gesetzes 35/2006 gilt für Entschädigungen für Personenschäden aus Unfallversicherungsverträgen. Damit diese greift, muss der Vertrag Unfallrisiken gemäß der Definition des Versicherungsvertragsgesetzes abdecken. Wenn der Vertrag andere Risiken abdeckt, wie etwa den Tod durch jede Ursache, leitet sich die Entschädigung nicht aus einer Unfallversicherung ab und genießt die Befreiung nicht. Die Analogiebildung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von Steuerbefreiungen ist nicht zulässig.
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