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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Wertverwahrung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Präzisierte Auffassung Hohe Zuverlässigkeit 8 Auskünfte · 2015–2025

Geltende Auffassung

Wertpapiere mit Sitz im Ausland gelten als solche, wenn sie im Namen des Antragstellers bei einem ausländischen Institut oder einem ausländischen Verwahrer registriert sind und somit in die Grenze des Formulars 720 einbezogen werden müssen. Sie gelten nicht als im Ausland ansässig, wenn das ausländische Institut die Wertpapiere bei einem spanischen Depotinstitut auf ein auf den Namen des Antragstellers lautendes Konto hält. In letzterem Fall gelten die Vermögenswerte als in Spanien ansässig und sind vom Formular 720 ausgeschlossen.

Die DGT ist von einer Konzentration auf die Art der Verwahrungsdienstleistungen und die Vermittlungsanforderungen für die Einkommensteuer (IRPF) zu einer Definition des Standorts der Vermögenswerte für das Formular 720 übergegangen. Die aktuelle Position legt fest, dass der Standort der Wertpapiere davon abhängt, ob die endgültige Verwahrung bei einem spanischen Depotinstitut auf den Namen des Inhabers erfolgt, unabhängig von dem vertriebenden Institut.

Wendepunkte

  1. V0212-22

    Führt die Unterscheidung bezüglich des Formulars 720 ein, basierend darauf, ob die Aktien im Namen des Antragstellers beim ausländischen Broker registriert sind.

  2. V0788-25

    Präzisiert, dass die Wertpapiere nicht als im Ausland ansässig gelten, wenn das ausländische Institut ein spanisches Depotinstitut mit einem auf den Namen des Antragstellers lautenden Konto nutzt.

Analyse auf Grundlage von 7 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 13. Oktober 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

8

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