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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Sozialversicherungsbeiträge: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Kehrtwende Mittlere Zuverlässigkeit 21 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die im Rahmen eines Sonderabkommens (Convenio Especial) mit der Sozialversicherung geleisteten Beiträge gelten als abzugsfähige Werbungskosten der Bruttoarbeitserträge. Dies begründet sich darauf, dass Artikel 19 der LIRPF (Einkommensteuergesetz) festlegt, dass Beiträge zur Sozialversicherung abzugsfähige Kosten zur Ermittlung des Nettoarbeitsertrags sind.

Die Position der DGT hat sich von der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getragenen Beiträge des Sonderabkommens keine steuerliche Auswirkung für den Arbeitnehmer haben, hin zur Anerkennung ihres Charakters als abzugsfähige Kosten entwickelt. Die Entwicklung zeigt eine Wende hin zur direkten Anwendung von Artikel 19 der LIRPF, um den Abzug dieser Beiträge zu ermöglichen.

Wendepunkte

  1. V2163-18

    Führt die Unterscheidung ein, dass der Arbeitnehmer, wenn er die Beiträge selbst leistet, den abzugsfähigen Aufwand gemäß Artikel 19.2 a) der LIRPF geltend machen kann.

  2. V1516-26

    Verankert, dass die Beiträge des Sonderabkommens aufgrund der Anordnung von Artikel 19 der LIRPF als abzugsfähige Werbungskosten der Bruttoarbeitserträge gelten.

Analyse auf Grundlage von 21 der 21 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

21
V2688-16 15. Juni 2016

Deutsche Sozialversicherungsbeiträge nicht im IRPF abzugsfähig

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
gastos deduciblesrendimientos del trabajoseguridad socialresidencia fiscalcotizaciones LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 19.2.a
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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