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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Zusammenleben — dogmatische Entwicklung der DGT

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 48 Auskünfte · 2015–2026

Geltende Auffassung

Für den Mindestbetrag für Vorfahren müssen diese über 65 Jahre alt sein oder eine Behinderung von mindestens 33 % aufweisen, mindestens die Hälfte des Veranlagungszeitraums mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben und über Einkünfte von nicht mehr als 8.000 Euro verfügen sowie keine Einkünfte von mehr als 1.800 Euro in der Steuererklärung angeben. Das Zusammenleben gilt als erfüllt, wenn sie mit dem Steuerpflichtigen in einem Haushalt leben oder in spezialisierten Einrichtungen untergebracht sind. Wenn der Vorfahre eine Behinderung hat, kann auch der Abzug für unterhaltsberechtigte Vorfahren mit Behinderung angewendet werden.

Die Position der DGT ist hinsichtlich des Zusammenlebens stabil geblieben und gestattet die Unterbringung in spezialisierten Einrichtungen. Die Rechtsprechung hat jedoch die Einkommensgrenzen präzisiert und die Anforderung hinzugefügt, dass keine Steuererklärung mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro eingereicht werden darf. Zudem wurde die Aufteilung des Mindestbetrags zwischen den Eltern in Fällen von Nachkommen klargestellt.

Wendepunkte

  1. V3453-20

    Legt fest, dass der Elternteil, der nicht zusammenlebt, aber Unterhalt zahlt, zwischen dem Mindestbetrag für Nachkommen oder den Unterhaltsrenten wählen kann, wobei der Mindestbetrag zwischen den Eltern anteilig aufgeteilt wird.

  2. V0946-23

    Präzisiert, dass für den Mindestbetrag für Nachkommen das Kind keine Einkommensteuererklärung (IRPF) mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro abgeben darf.

Analyse auf Grundlage von 41 der 48 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

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