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Ein Vater erkundigt sich, ob er den Steuerfreibetrag für seinen im Ausland studierenden Sohn geltend machen kann und ob die Einkünfte aus der touristischen Vermietung einer Immobilie des Sohnes zu deklarieren sind. Die DGT stellt klar, dass die Einkünfte dem Sohn zuzurechnen sind und der Vater den Mindestbetrag für Nachkommen anwenden kann, sofern die Einkommens- und Deklarationspflichten des Nachkommen erfüllt sind.
Gestellte Frage: Ob der Mindestbetrag pro Abkömmlinge für das Kind angewendet werden kann und ob die vom Kind erzielten Einkünfte in der Einkommensteuererklärung (IRPF) des Elternteils anzugeben sind oder ob das Kind diese selbst angeben muss.
Die Erträge aus der Vermietung der Immobilie zur touristischen Nutzung werden dem Kind zugerechnet, da es die Eigentümerin der Immobilie ist. Der Elternteil darf diese Einkünfte nicht in seiner Steuererklärung angeben. Der Elternteil hat Anspruch auf den Mindestbetrag pro Abkömmling, wenn das Kind mit ihm zusammenlebt (auch wenn es im Ausland studiert), vorausgesetzt, das Kind hat keine Einkünfte von mehr als 8.000 Euro und gibt keine Steuererklärung mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro ab. Die Erklärungspflicht des Kindes hängt davon ab, ob seine Immobilienerträge 1.000 Euro pro Jahr überschreiten.
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