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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Doppelbesteuerungsabkommen — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 10 Auskünfte · 2015–2026

Geltende Auffassung

Der Abzug zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung ist auf den Betrag begrenzt, den das Doppelbesteuerungsabkommen im Quellenstaat zu besteuern erlaubt. Es ist nicht möglich, gemäß Artikel 31 des LIS (Gesetz über die Körperschaftsteuer) den Quellensteuerüberhang abzuziehen, der die im internationalen Abkommen festgelegten Grenzen überschreitet. Im Falle von Einheiten unter dem Regime der Einkommenszuweisung (atribución de rentas) kommen die Vorteile des Abkommens direkt den Gesellschaftern zu, sofern diese die wirtschaftlich Berechtigten sind.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung der Abkommensgrenzen gegenüber der nationalen Gesetzgebung konstant. Die Rechtsprechung bestätigt, dass die im Ausland einbehaltene Steuer, die über das im Abkommen vereinbarte Maß hinausgeht, in Spanien nicht abzugsfähig ist. Jüngste Auskünfte haben die Anwendung dieser Grenzen bei steuerlichen transparenten Strukturen und Einheiten unter dem Regime der Einkommenszuweisung präzisiert.

Wendepunkte

  1. V2436-22

    Stellt klar, dass der über die Bestimmungen des Abkommens hinausgehende Quellensteuerüberhang die Anwendung von Artikel 31 des LIS nicht zulässt.

  2. V1827-24

    Legt fest, dass bei Einheiten unter dem Regime der Einkommenszuweisung die Vorteile des Abkommens direkt auf die wirtschaftlich berechtigten Gesellschafter angewendet werden.

Analyse auf Grundlage von 9 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

14
V2185-19 14. Aug. 2019

In Spanien ist ein in Chile gezahlter Steuerbetrag, der die Grenzen des Doppelbesteuerungsabkommens und des Körperschaftsteuergesetzes überschreitet, nicht abzugsfähig

SG de Fiscalidad Internacional
establecimiento permanentedoble imposición internacionalmétodo de imputaciónconvenio para evitar la doble imposicióndeducción por doble imposición LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 22.1LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 31
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V4259-16 5. Okt. 2016

Der Abzug wegen internationaler Doppelbesteuerung wird gemäß dem Abkommen mit Brasilien für Zinsen mit 20 % angesetzt

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
doble imposición internacionaldeducción por doble imposiciónrentas obtenidas en el extranjeroconvenio para evitar la doble imposicióncuota íntegra LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 29.1LIS — Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades art. 31
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2417-15 30. Juli 2015

Anwendung des Abzugs zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung gemäß Art. 31 TRLIS möglich

SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas
doble imposición internacionaldeducción por doble imposiciónimpuesto de naturaleza análogacuota íntegraconvenio para evitar la doble imposición TRLIS — RDLeg 4/2004 (derogado por la Ley 27/2014) art. 31Convenio Hispano-Marroquí para evitar la doble imposición
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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