Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Wohnungseigentümergemeinschaften sind Einheiten zur Einkommenszurechnung, sodass die Erträge (Zinsen, Mieten, Zuschüsse oder Veräußerungsgewinne) den Eigentümern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugerechnet werden. Im Falle von Zuschüssen muss die Verteilung proportional zur Einlage erfolgen, um zu verhindern, dass der Überschuss als Schenkung unter den Eigentümern gilt. Die Erträge aus Immobilienkapital werden dem Nießbraucher zugerechnet, sofern dieser Anspruch auf die zivilrechtlichen Erträge hat.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Natur der Einkommenszurechnung von Wohnungseigentümergemeinschaften konstant. Jüngste Auskünfte ändern nicht das Grundprinzip, sondern präzisieren die Behandlung spezifischer Sachverhalte wie die Übertragung von Energieeinsparungsrechten, die Art von Zuschüssen sowie die Auswirkungen von Enteignungen oder Nießbrauch.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass die Übertragung von Energieeinsparungsrechten einen Veräußerungsgewinn in der Sparbasis generiert, der jedem Miteigentümer entsprechend seiner Beteiligung zuzurechnen ist.
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Stellt fest, dass eine Verteilung von Zuschüssen, die nicht proportional zur Einlage der Eigentümer erfolgt, einen steuerpflichtigen Vorgang einer Schenkung unter ihnen darstellt.
Analyse auf Grundlage von 35 der 40 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.