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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Zusatzrente — doktrinäre Entwicklung der DGT

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 8 Auskünfte · 2016–2023

Geltende Auffassung

Entschädigungen für die Abschaffung oder Ersetzung von Rentenzusätzen gelten als Einkünfte aus nicht ordnungsgemäß regelmäßigen Arbeitsverhältnissen, was einen Abzug von 30 % ermöglicht, sofern sie einem einzigen Veranlagungszeitraum zugerechnet werden. Andererseits hat der Zuschlag zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohnunterschieds den Charakter einer beitragsbezogenen öffentlichen Rente und wird als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert, ohne dass die Befreiung nach Artikel 7.h) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) angewendet werden kann.

Die Position der DGT hat sich von der Behandlung verfahrenstechnischer Aspekte spezifischer Zuschläge hin zur Definition der steuerlichen Natur von Entschädigungen für die Abschaffung von Zuschlägen und neuer Konzepte wie dem Zuschlag zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohnunterschieds entwickelt. Es ist kein Kriterienwechsel zu beobachten, sondern eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Doktrin über die Einstufung dieser Einkünfte.

Wendepunkte

  1. V1132-20

    Legt fest, dass die Entschädigung für die Abschaffung eines Rentenzusatzes eine nicht ordnungsgemäß regelmäßige Einkunft darstellt, was den Abzug von 30 % ermöglicht, wenn sie einem einzigen Zeitraum zugerechnet wird.

  2. V0712-23

    Stellt fest, dass der Zuschlag zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohnunterschieds eine beitragsbezogene öffentliche Rente ist und daher als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ohne Befreiung besteuert wird.

Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

8

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