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Es wird angefragt, ob der beitragsbezogene Rentenzuschlag zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Unterschieds der Einkommensteuer (IRPF) unterliegt. Die DGT antwortet, dass er aufgrund seines Charakters als beitragspflichtige öffentliche Rente als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern ist.
Gestellte Frage: Besteuerung des Mutterschafts-/Ausgleichszuschlags zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Unterschieds in der IRPF, der auf beitragspflichtige Renten anwendbar ist und in Artikel 60 des überarbeiteten Textes des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit geregelt ist.
Der Ausgleich für die Verringerung des geschlechtsspezifischen Unterschieds hat gemäß Artikel 60 des überarbeiteten Textes des Gesetzes über die soziale Sicherheit (TRLSS) die Rechtsnatur einer beitragspflichtigen öffentlichen Rente. Daher haben sowohl die Altersrente als auch dieser Zuschlag gemäß Artikel 17.2.a) des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) die steuerliche Einstufung als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Folglich unterliegen beide der Besteuerung in der IRPF und deren Quellensteuerverfahren, wobei die Befreiung nach Artikel 7.h) des LIRPF nicht anwendbar ist.
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