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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Abzugsbasis: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Stabile Auffassung Geringe Zuverlässigkeit 48 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Abzugsbasis wird ermittelt, indem die durch öffentliche Beihilfen geförderten Beträge von der getätigten Investition abgezogen werden. Wird die Beihilfe in einem nach dem Jahr des Abzugs liegenden Geschäftsjahr gewährt, muss die steuerliche Situation durch Hinzurechnung der unrechtmäßig abgezogenen Beträge zuzüglich Verzugszinsen zur Nettosteuer korrigiert werden.

Die Position der DGT zur Abzugsbasis zeigt keine einheitliche thematische Entwicklung, da sich die Auskünfte auf unterschiedliche Konzepte beziehen (Wohnraum, energetische Sanierungen, Spenden). In Bezug auf Beihilfen hält die DGT die Verpflichtung aufrecht, die Hilfen von der Basis abzuziehen, und legt das Regulierungsverfahren für nachträglich gewährte Beihilfen fest.

Wendepunkte

  1. V0898-23

    Legt fest, dass die Abzugsbasis für energetische Sanierungsmaßnahmen die Differenz zwischen der getätigten Investition und der Höhe der gewährten Beihilfe ist.

  2. V1125-25

    Präzisiert, dass bei einer Gewährung der Beihilfe in einem späteren Geschäftsjahr die steuerliche Situation durch Hinzurechnung der abgezogenen Beträge zuzüglich Verzugszinsen zur Nettosteuer korrigiert werden muss.

Analyse auf Grundlage von 48 der 48 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1147-25 1. Juli 2025

Recht auf Steuerabzug für Investitionen in den Hauptwohnsitz bleibt bei gleichzeitiger Ablösung und Neuaufnahme eines Darlehens erhalten

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por inversión en vivienda habitualrégimen transitorioamortización de préstamocancelación hipotecariasustitución de préstamo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.1.1ºLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 70.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2156-24 9. Okt. 2024

Abzug von 15 % für den Kauf eines Elektrofahrzeugs im Jahr der Zulassung möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por vehículo eléctricovalor de adquisiciónmatriculaciónsubvenciones públicasvehículo eléctrico nuevo LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. disposición adicional quincuagésima octavaRD-ley 5/2023
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V1967-24 17. Sept. 2024

Abzug für Elektrofahrzeuge: Nur der im Fahrzeugschein eingetragene Ehegatte ist berechtigt

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por vehículo eléctricorégimen de ganancialesmatriculación de vehículosdisposición adicional quincuagésima octavabase de deducción LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. DA 58ªLGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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