Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der steuerliche Wohnsitz wird durch einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in Spanien, den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder den Wohnsitz der Familie bestimmt. Wenn die Abwesenheit aus Spanien 183 aufeinanderfolgende Tage überschreitet, gilt sie nicht als sporadisch und wird nicht für die Aufenthaltsdauer angerechnet. Im Falle eines Wohnsitzkonflikts finden die Tie-Breaker-Regeln der Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung.
Die Position der DGT bleibt in der Definition des steuerlichen Wohnsitzes und in der Auslegung der nicht sporadischen Abwesenheit konstant. Die Auskünfte haben die Kriterien der Aufenthaltsdauer und des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Interessen ohne wesentliche Änderungen in der angewandten Doktrin beibehalten.
Analyse auf Grundlage von 17 der 18 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.