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Eine öffentliche Stelle erkundigt sich, ob bei Stipendiaten nach einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen außerhalb Spaniens IRPF- oder IRNR-Quellensteuern anzuwenden sind. Die DGT stellt klar, dass weiterhin IRPF anzuwenden ist, solange der Begünstigte seinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien beibehält.
Cuestión planteada Teniendo en cuenta los criterios interpretativos fijados por el Tribunal Supremo (STS 4305/2017) en relación con el artículo 9.1.a) de la Ley 35/2006, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, si la consultante, como obligada a retener sobre los importes de la beca, debe practicar retención a cuenta del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas o, una vez hayan transcurrido 183 días desde el inicio de la beca, hacerlo conforme a la normativa del Impuesto sobre la Renta de No Residentes.
La residencia fiscal se determina por años naturales completos. Mientras el beneficiario de la beca mantenga la condición de contribuyente del IRPF, la entidad debe practicar retenciones conforme a la normativa de dicho impuesto. Si el becario traslada su residencia al país de destino y permanece fuera de España más de 183 días continuados, dicha ausencia no se considera esporádica y no computará para su permanencia en España, pudiendo perder la condición de contribuyente del IRPF.
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