Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Gemeinnützige Vereinigungen können neben ihren Steuerbefreiungen auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen. Die Befreiung für satzungsgemäße Beiträge gilt nur für Dienstleistungen für Mitglieder und schließt Dienstleistungen für Dritte oder solche mit Preisen, die unabhängig vom Beitrag sind, aus. Für die Befreiung aufgrund sozialer Unterstützung muss die Tätigkeit der sozialen Unterstützung dienen und die Einheit einen sozialen Charakter haben.
Die Position der DGT bleibt stabil hinsichtlich der Unterscheidung zwischen befreiten Tätigkeiten und wirtschaftlichen Tätigkeiten. Es wurde die Kohärenz darüber gewahrt, dass Einkünfte aus wirtschaftlichen Betrieben oder unternehmerischen Tätigkeiten der Steuer unterliegen. Jüngste Auskünfte präzisieren die Grenzen der Befreiung bei Dienstleistungen für Dritte und die Verwaltung der Übertragung von dem Betrieb genutzten Vermögenswerten.
Wendepunkte
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Stellt fest, dass die Einkünfte aus der Übertragung eines dem Betrieb genutzten Vermögenswertes keine Befreiung genießen, wenn diese nicht in Anlagevermögen reinvestiert werden. Legt fest, dass die Einkünfte der Steuer unterliegen, wenn der Gegenstand eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
Analyse auf Grundlage von 35 der 37 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.