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V0133-25 12. Februar 2025 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · empresario o profesional

Ein Verein unterliegt der Umsatzsteuer nur dann, wenn er gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten gegen Entgelt ausübt

Es wird angefragt, ob ein gemeinnütziger Verein, der dem Datenschutz gewidmet ist, der Umsatzsteuer unterliegt und zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist. Die DGT antwortet, dass er nicht die Stellung eines Unternehmers innehat, wenn er nur unentgeltliche Geschäfte tätigt, wohl aber, wenn er Tätigkeiten gegen Entgelt ausübt.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage: Ob der Verein Umsätze tätigt, die der Mehrwertsteuer unterliegen, und ob er verpflichtet ist, Erklärungen für diese Steuer abzugeben.

Die Entscheidung der DGT

Der Verein gilt als Unternehmer oder Freiberufler, wenn er persönliche und materielle Mittel organisiert, um eine geschäftliche oder freiberufliche Tätigkeit durch entgeltliche Lieferungen oder Leistungen auszuüben, wobei er das Risiko und die Ungewissheit trägt. Wenn die Einheit ausschließlich unentgeltliche Geschäfte tätigt, erlangt sie nicht den Status eines Unternehmers und ihre Geschäfte unterliegen nicht der MwSt. Im Falle der Durchführung entgeltlicher Geschäfte unterliegen diese der Steuer, auch wenn sie steuerbefreit sein können.

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