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V2878-18 5. November 2018 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · entidad parcialmente exenta

Gemeinnützige Vereinigungen können das Sonderregime für Fusionen anwenden, sofern die Anforderungen des LIS erfüllt sind

Ein Sportverein ohne Gemeinnützigkeitsstatus fragt an, ob er bei der Übernahme zweier weiterer Vereine das steuerliche Sonderregime für Fusionen anwenden kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Bedingungen des LIS erfüllt sind und die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruht.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage: Ob auf die vorgeschlagene Fusion die im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene steuerliche Sonderregelung angewendet werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Gemeinnützige Organisationen, die nicht unter das Gesetz 49/2002 fallen, sind teilweise befreite Einheiten und können das Sonderregime für Fusionen anwenden. Zu diesem Zweck muss die Transaktion die Blockübertragung des Gesellschaftsvermögens durch die Auflösung ohne Liquidation der übernommenen Einheiten umfassen, ohne die Beteiligung der Mitglieder zu verändern. Zudem darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen.

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